Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Nach § 345 AO sind bestimmte Kosten vom Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.
II. Geltungsbereich
2Die Vorschrift betrifft die Vollstreckungskosten (§§ 337 bis 346 AO).
B. Systematische Kommentierung
I. Reisekosten
3 Reisekosten des Vollziehungsbeamten sind vom Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten. Sie sind durch die Gebühren (§§ 338 bis 341 AO) abgegolten. Durch diese Regelung in § 345 AO wird gewährleistet, dass es für den Vollstreckungsschuldner keinen Unterschied macht, ob der Vollziehungsbeamte einen weiten oder einen kurzen Anreiseweg hat. Im Ergebnis wird dadurch eine Schlechterstellung des weiter entfernt wohnenden Vollstreckungsschuldners vermieden.
II. Aufwandsentschädigungen
4 Auslagen des Vollziehungsbeamten, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, sind gem. § 345 AO vom Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten. Sie sind durch die Gebühren (§§ 338 – 341 AO) abgegolten.
Der Vollziehungsbeamte erhält eine Aufwandsentschädigung
im Bundesland Hamburg nach der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (VollstrVergVO) v. ,
in den üb...