Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 344 Auslagen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 § 344 AO regelt, welche Auslagen (zum Begriff vgl. Zugmaier/Nöcker/Steinhauff, § 337 AO Rz. 6) als Vollstreckungskosten erhoben werden. Die Aufzählung ist abschließend, d. h. andere Auslagen können nicht erhoben werden. Allerdings enthält § 344 Abs. 1 Nr. 8 AO eine begrenzte Generalklausel für Beträge, die aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind.
II. Geltungsbereich
2Nach § 337 AO werden Kosten im Vollstreckungsverfahren erhoben. Auslagen sind Teil der Vollstreckungskosten.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (vgl. Übersicht in Zugmaier/Nöcker/Steinhauff, § 337 AO Rz. 4). Zur Festsetzung, Geltendmachung und Rechtsbehelfen bei Vollstreckungskosten s. Zugmaier/Nöcker/Steinhauff, § 346 AO Rz. 6 ff.
B. Systematische Kommentierung
I. Die einzelnen Auslagen (§ 344 Abs. 1 AO)
1. Schreibauslagen, Telefaxe, Dateien (§ 344 Abs. 1 Nr. 1 AO)
4§ 344 Abs. 1 Nr. 1 AO stellt klar, dass Schreibauslagen nur für Schreibaufwand erhoben werden, der nicht von Amts wegen entsteht. Schreibaufwand, der von Amts wegen entsteht (z. B. für Niederschriften i. S. vo...