Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 340 Wegnahmegebühr
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 Die Vorschrift regelt Entstehung, Erhebung und Höhe der Wegnahmegebühr.
II. Geltungsbereich
2Die Wegnahmegebühr wird in bestimmten, in § 340 AO abschließend aufgezählten Fällen erhoben. Sie ist eine der Gebühren, die im Vollstreckungsverfahren anfallen können (§ 338 AO).
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (vgl. Übersicht in Zugmaier/Nöcker/Steinhauff, § 337 AO Rz. 4). Zu Festsetzung, Geltendmachung und Rechtsbehelfen bei Vollstreckungskosten s. Zugmaier/Nöcker/Steinhauff, § 346 AO Rz. 6 ff.
B. Systematische Kommentierung
I. Gegenstand der Gebühr (§ 340 Abs. 1 AO)
4§ 340 Abs. 1 AO bestimmt abschließend die gebührenpflichtigen Tatbestände. Bei der Wegnahme muss es sich um eine Vollstreckungshandlung handeln, bei der der Vollziehungsbeamte die Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen einschließlich Urkunden bewirken soll. Davon zu unterscheiden ist die Entgegennahme von Sachen (vgl. Abschn. 50 Abs. 2 VollzA) i. S. von § 318 Abs. 2 AO; hierfür ist keine Wegnahmegebühr vorgesehen. Keine Wegnahme i. S. von § 340 Abs. 1 AO ist die Einsichtnahme von Wertpapieren, Wechseln ...