Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 307 Anschlusspfändung
Abschn. 47 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung – VollzA) v. (BStBl 1980 I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
Mümmler, Zweifelsfragen bei der Durchführung einer Anschlusspfändung, DGVZ 1973 S. 20; App, Anschlusspfändung durch den Vollziehungsbeamten des Finanzamtes und Rechtsfolgen ihrer Durchführung, StWa 1997 S. 185.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1§ 307 AO dient der Verfahrensvereinfachung bei sog. Anschlusspfändungen. Eine Anschlusspfändung liegt vor, wenn eine bereits gepfändete Sache wegen einer anderen Forderung (entweder desselben Gläubigers wie bei der Erstpfändung oder eines weiteren Gläubigers) gegen denselben Vollstreckungsschuldner zeitlich nachfolgend erneut gepfändet wird. Sachen, die bereits gepfändet sind, soll der Vollziehungsbeamte allerdings im Wesentlichen nur dann pfänden, wenn andere zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers ausreichende pfändbare Sachen nicht vorgefunden werden.
2§ 307 AO dient nicht als Ermächtigungsgrundlage für eine Anschlusspfändung, sondern setzt deren Zulässigkeit ...