Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
§§ 71, 100, 103 und 106 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG) v. (BGBl 1959 I S. 57), zuletzt geändert durch Art. 185 der Verordnung v. (BGBl 2015 I S. 1474).
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 § 306 Abs. 1 AO verweist für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG) erstreckt, auf die entsprechende Sonderregelung in § 100 LuftFzgG. § 100 LuftFzgG enthält wiederum einen Anwendungsbefehl zugunsten der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 bis 827 ZPO), regelt in § 306 Nr. 1 bis Nr. 4 AO insoweit aber auch besondere Maßgaben.
2§ 306 Abs. 2 AO erweitert die Anwendung des § 306 Abs. 1 AO auch auf Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug erstreckt. Hierbei sind die Vorschriften des § 106 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 LuftFzgG zu berücksichtigen.
3Die Bedeutung des § 306 AO erschließt sich erst in einer Zusammenschau mit den vollstreckungsrechtlichen Sondervorschriften des LuftFzgG sowie des § 322 AO. Gemäß § 322 Abs. 1 Satz 1 AO unterliegen Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeug...