Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 300 Mindestgebot
Abschn. 54 Abs. 3 und Abs. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung – VollzA) v. (BStBl 1980 I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374); Abschn. 38 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung (Vollstreckungsanweisung – VollstrA) v. (BStBl 1980 I S. 112), zuletzt geändert durch Art. 1 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
Noack, Das Versteigerungsgeschäft und die Bedeutung des Mindestgebots für die Verwertung, DGVZ 1967 S. 34; Noack, Gewöhnlicher Verkaufswert einer gepfändeten Sache und Mindestgebot für ihre Verwertung, KKZ 1974 S. 138.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Mit der Vorschrift über die zwingende Einhaltung eines Mindestgebots beabsichtigt der Gesetzgeber, einer Verschleuderung gepfändeter Sachen im Rahmen der Verwertung vorzubeugen. Damit gewährleistet die Vorschrift die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und dient dem Schutz der grundrechtlich verbürgten Eigentumsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 GG.
2§ 300 Abs. 1 AO enthält eine Legaldefinition des Mindestgebots und bestimmt dami...