Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 299 Zuschlag
Abschn. 53 bis 55 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung – VollzA) v. (BStBl 1980 I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374); Versteigerungsbedingungen für die Zollauktion, abrufbar unter www.zoll-auktion.de.
App, Die Verwertung von Pfandsachen, NWB Fach 2 S. 4129; Geissler, Ordnungsprinzipien und Streitfragen bei der Versteigerung gepfändeter Sachen, DGVZ 1994 S. 33; Meller-Hannich, Der Gerichtsvollzieher bei „ebay & Co.“ – Rechtsfragen, Lösungsvorschläge und Gesetzesvorhaben zur Verwertung gepfändeter Sachen im Internet, DGVZ 2009 S. 21.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Während § 298 AO zu beachtende Formvorschriften für das Vorbereitungsstadium der Versteigerung beinhaltet, regelt § 299 AO die Modalitäten des Versteigerungsverfahrens. Hierzu enthält § 299 AO Regelungen über den Zuschlag an den Meistbietenden (§ 299 Abs. 1 ZPO), sowie die Aushändigung der zugeschlagenen Sache (§ 299 Abs. 2 ZPO). Die weiteren Absätze betreffen zwei Sonderfälle, nämlich die anderweitige Versteigerung bei Nichtzahlung durch den Ersteigerer (§ 299 Abs. 3 ZPO) und de...