Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2023/2024 – v. , BStBl 2023 I S. 1798.
Tormöhlen, Die Stellung der BuStra im Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, Der AO Steuerberater 2013 S. 316.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1§ 409 AO bestimmt in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die sachlich zuständige Behörde für das Bußgeldverfahren im Steuerrecht.
II. Anwendungsbereich
2§ 409 AO gilt nur für das Bußgeldverfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Die AO beinhaltet kein eigenes Verfahrensrecht für Steuerordnungswidrigkeiten. Sie verweist in § 410 AO auf die Vorschriften des OWiG, enthält aber einzelne Sondervorschriften wie § 409 AO. Darüber hinaus erklärt § 410 Abs. 1 Nr. 1-12 AO Bestimmungen der AO zum Steuerstrafverfahren im Bußgeldverfahren für anwendbar. Dies ist eine Folge der Doppelnatur der Finanzbehörde als Bußgeldbehörde und als Ermittlungsbehörde im Steuerstrafverfahren.