Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 115 Kosten der Amtshilfe
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Die Norm entspricht den § 8 VwVfG und § 7 SGB X. Sie gilt nur im Fall tatsächlicher Amtshilfe und daher nicht in den Fällen des § 111 Abs. 2 AO oder § 116 AO. Sie bestimmt, ob und in welchem Umfang die ersuchte Behörde berechtigt ist, Ersatz der entstandenen Kosten zu verlangen. Der Norm ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass Amtshilfe gerade nicht kostenfrei erfolgt sondern, dass eine begrenzte Kostenerstattungspflicht besteht.
2Der § 115 AO soll umfassend für Amtshilfeersuchen von Finanzbehörden gelten und schließt eine Anwendung des § 8 VwVfG aus. Besondere Beschränkungen der Kostenerstattungspflicht oder spezialgesetzliche Erweiterungen derselben bleiben von § 115 AO unberührt. Es ist umstritten, ob die ersuchende und die ersuchte Behörde Vereinbarungen über die Kosten treffen dürfen, die von § 115 AO abweichen.
B. Systematische Kommentierung
3Der Absatz 1 differenziert die Pflicht zur Kostentragung nach der konkreten Art der Kosten. Das erlaubt den Rückschluss auf den Willen des Gesetzgebers, dass allein die tatsächlich genannten Kostenarten in dem geregelten Umfang zu erstatten sind. Nicht benannte Kosten sind demzufolge auch nicht zu erstatten.
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