Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 113 Auswahl der Behörde
A. Allgemeine Erläuterungen
1Die Norm entspricht wesentlich den § 6 VwVfG und § 5 SGB X. Sie enthält eine Vorgabe zur Auswahl der zu ersuchenden Behörde, soweit hierfür mehrere in Betracht kommen.
2 Sofern die übrigen Voraussetzungen für ein Ersuchen nach Amtshilfe vorliegen und mehr als nur eine Behörde für die Leistung der Amtshilfe in Betracht kommt, so kann sie grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Behörde sie in Anspruch nehmen will. Dieses Ermessen wird jedoch aus Gründen der Verfahrensökonomie durch § 113 AO eingeschränkt.
B. Systematische Kommentierung
3Die Norm ordnet an, dass im Rahmen der Auswahl der ersuchten Behörde dem Grunde nach Behörden der untersten Verwaltungsstufe und des eigenen Verwaltungszweiges gewählt werden, da diese nach der typisierten Annahme des Gesetzgebers orts- und sachnäher sind und daher die beste Wahl für eine effiziente Durchführung der Amtshilfe darstellen.
4Eine Einhaltung dieser Vorgaben vermeidet die Überschreitung von Ressortgrenzen und erlaubt außerdem im Fall von Meinungsverschiedenheiten (§ 112 Abs. 5 AO) die Entscheidung durch die gemeinsame Aufsichtsbehörde.
5Die Norm sieht keine Sanktionierung im Fall der Nichtb...