Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 336 Erzwingung von Sicherheiten
A. Allgemeine Erläuterungen
1§ 336 AO ist spezialgesetzliche Grundlage für die Erlangung von Sicherheiten mittels Selbstvornahme und damit eine Form des unmittelbaren Zwangs.
2§ 336 AO schließt die §§ 328 ff. AO nicht gänzlich aus, dürfte i. d. R. das mildere Mittel sein als die Erzwingung der Sicherheit mittels zusätzlicher Zwangsmittel.
3Eine analoge Anwendung in den Fällen, in denen die Gemeinden die Realsteuern auf Basis der Ländergesetze verwalten, findet nicht statt.
B. Systematische Kommentierung
I. Voraussetzungen für die Erzwingung von Sicherheiten
1. Verpflichtung zur Leistung von Sicherheit
4§ 336 AO setzt voraus, dass der Pflichtige zur Erbringung einer Sicherheitsleistung durch VA verpflichtet ist. Der VA muss wirksam (§ 124 AO) und vollstreckbar (keine AdV § 361 AO, § 69 FGO) sein. In der Regel wird die Sicherheitsleistung in Form einer Nebenbestimmung nach § 120 AO mit einem weiteren VA verbunden sein.
5Für die Anwendung des § 336 AO ist von Bedeutung ob die Sicherheitsleistung als aufschiebende Bedingung (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 AO) oder als Auflage (§ 120 Abs. 2 Nr. 4 AO) gefordert wird.
Zur Typologie der Nebenbestimmungen s. Zugmaier/Nöcker/Henk, § 120 AO Rz. 19, 23.
6 Bei der Bedingung tr...