Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Voraussetzungen
1 § 335 AO ordnet die Beendigung des Zwangsverfahrens – sogar in dem Stadium nach Festsetzung – an und verbietet eine weitere Erhebung/Vollstreckung nach Erfüllung der Pflicht. Damit zeigt sich der Charakter des Zwangsmittelverfahrens als Beugemittel. (Anders noch § 202 AO a. F. in dem ein sanktionierender Charakter enthalten war).
2Der Wortlaut der Norm erfasst nur die Zweckerreichung durch Pflichterfüllung. Der Charakter des Zwangsmittelverfahrens gebietet die Einstellung des Vollzuges über den Wortlaut der Norm hinaus, wenn
die Pflichterfüllung unmöglich geworden ist (z. B. der Pflichtige verstorben ist, vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 AO, der Pflichtige seine gesetzliche Vertretungsbefugnis verliert, der Pflichtige seine Verfügungsbefugnis aufgrund eines Insolvenzverfahrens verliert).
der Zweck auf andere Weise erreicht worden ist (vgl. § 15 Abs. 3 VwVG, der dies für das allgemeine Verwaltungsrecht normiert) oder kein öffentliches Interesse mehr an der Durchsetzung besteht.
3§ 335 AO ist nicht anwendbar auf Zwangsgelder zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen, da hier bereits die Androhung die Willensbildung beeinflussen sol...