Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 334 Ersatzzwangshaft
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung
1 Die Ersatzzwangshaft stellt kein eigenes Zwangsmittel dar, sondern tritt lediglich an die Stelle des Zwangsgeldes. Ohne diese Möglichkeit wäre das Zwangsgeld bei vermögenslosen Personen oder bei Personen, deren Vermögen nicht im Zugriffsbereich der Finanzverwaltung liegt, wirkungslos.
II. Voraussetzungen der Zwangshaft
1. Natürliche Person
2Die Anordnung der Zwangshaft ist (im Gegensatz zur Festsetzung des Zwangsgeldes) nur gegen natürliche Personen möglich. Sofern gegen ein Organ einer juristischen Person Zwangshaft vollstreckt werden soll, erfordert dies die Festsetzung des Zwangsgeldes gegen die Person, die die Organstellung bekleidet.
2. Festsetzung eines Zwangsgeldes
3Die Anordnung der Zwangshaft setzt eine wirksame Festsetzung des Zwangsgeldes voraus und der Zwangsgeldanspruch muss noch vollstreckbar sein (keine Verjährung § 334 Abs. 4 AO i. V. m. § 228 AO oder kein anderweitiges Erlöschen nach § 47 AO; Fortdauer der Pflichtverletzung wg. § 335 AO). Umstritten ist, ob die Festsetzung bestandskräftig sein muss. Ein Teil der Literatur verlangt aufgrund der Schwere des Eingriffes und der Unumkehrbarkeit des Vollzugs di...