Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 332 Androhung der Zwangsmittel
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung
1 Die Androhung des Zwangsmittels ist der erste Schritt der zwangsweisen Durchsetzung eines Verwaltungsaktes (VA) und leitet das Erzwingungsverfahren ein. Die Androhung ist VA i. S. d. § 118 AO und ist zwingende Voraussetzung für die folgende Festsetzung des Zwangsmittels (§ 333 AO). Sie erfüllt eine Warnfunktion, in dem sie dem Pflichtigen mittels des konkreten in Aussicht Stellens der zu erwartenden Zwangsmittel die Folgen einer Pflichtverletzung verdeutlicht.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Die Vorschrift ist weitgehend deckungsgleich mit § 13 VwVG oder den Vollstreckungsgesetzen der Länder. Abweichungen bestehen insbesondere im Bereich des Sofortvollzuges und des Suspensiveffektes der Rechtsmittel sowie bei den Vorgaben zur förmlichen Zustellung.
B. Systematische Kommentierung
I. Allgemeine Voraussetzungen
3Voraussetzung für die Androhung eines Zwangsmittels ist, dass eine Anordnungsverfügung erlassen wurde und nicht befolgt worden ist. Der VA muss lediglich wirksam und vollstreckbar sein (s. Zugmaier/Nöcker/Schwaiger, § 328 AO Rz. 11, zum Entschließungsermessen bei bekannt fehlerhafter Anordnungsverfügung...