Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 57 Unmittelbarkeit
Imberg/Brox, Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das JStG 2020, NWB 2021 S. 1222.
A. Allgemeine Erläuterungen
1Die Unmittelbarkeit der gemeinnützigen Tätigkeit ist neben der Selbstlosigkeit nach § 55 AO und der Ausschließlichkeit nach § 56 AO eine Grundvoraussetzung des §51 Abs. 1 AO, die für die Gewährung der Steuervergünstigung erfüllt sein muss. § 57 AO definiert, wann die Verfolgung der Zwecke als unmittelbar anzusehen und damit steuerbegünstigt ist. Die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke ist dabei der Erfolg, der der Körperschaft über das Tätigwerden zugerechnet wird. Unter einem Erfolg ist im Gemeinnützigkeitsrecht die Förderung als Handlung zu verstehen und nicht ein Erfolg im engeren Wortsinn.
Das Gesetz unterscheidet in Abs. 1 zwischen der eigenen Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke nach Satz 1 und der Zurechnung fremder Tätigkeiten nach Satz 2. § 57 Abs. 1 Satz 1 AO trifft eine Regelung für die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke durch eigene Organe der Körperschaft. Aus § 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AO kann zugleich gefolgert werden, dass dies keine notwendige Bedingung ist, sondern auch das Tätigwerden Dritter zugerechnet werden kann. § 57 AO stellt vielmehr eine ...