Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
IV A 4 – S 0316/13/10003, BStBl 2014 I S. 1450 (GoBD); IV A 4-S0316/19/10003: 001, BStBl 2019 I S. 1269 (GoBD); Bay. Landesamt für Steuern v. – S 0316.1.1-3/5 St 42, AO Kartei BY § 146 AO Karte 3; AEAO zu § 146 AO.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung
1§ 146 AO, der im Wesentlichen auf § 162 RAO zurückgeht und teilweise § 239 HGB entspricht, konkretisiert die steuerrechtlichen Anforderungen an die Führung von Büchern und Aufzeichnungen. In den letzten Jahren wurde die Norm an die technische Entwicklung und die zunehmende Internationalisierung der Wirtschaft angepasst. Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. war die letzte wesentliche Änderung der Vorschrift. Durch das Jahressteuergesetz 2020 v. wurde mit der Einführung des neuen § 146 Abs. 2a AO, die bis dahin geltenden strengeren Voraussetzungen für die elektronische Buchführung im EU-Ausland im Vergleich zur Buchführung im Inland aufgehoben. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung ...