Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
IV B 4-S-2163-63/81/IV A 7-0312-6/81, BStBl 1981 I S. 878; v. – IV C 2 – S 2163/09/10001, BStBl 2009 I S. 927; EStR R 13.6.
Kanzler in Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, Kapitel A.XV: Besondere Bilanzierungsfragen bei Land- und Forstwirten Rz. 2469, 3. Aufl. 2018; Biedermann, Das Anbauverzeichnis in der Teichwirtschaft, INF 1982, S. 53, KKB/Seitz, § 34b EStG.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 Die Vorschrift des § 142 AO, die aus der Verordnung über die landwirtschaftliche Buchführung v. hervorgegangen ist, normiert eine besondere steuerrechtliche Aufzeichnungspflicht für bestimmte Land- und Forstwirte.
2Erforderlich ist nach § 142 Satz 2 AO insbesondere das Führen eines Anbauverzeichnisses, in dem nachzuweisen ist, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen bestellt waren. Die Anbauverzeichnisse geben Aufschlüsse über die wichtigsten Produktionsgrundlagen des Betriebes, woraus wiederum Rückschlüsse auf die Betriebsergebnisse gezogen werden können. Allerdings ist es zur Kontrolle der Geldrechnung nur bedingt geeignet, da Mengenangaben zum Ertrag nicht mehr erfo...