Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 116 Anzeige von Steuerstraftaten
Merkblatt zur Zusammenarbeit von Behörden und Gerichten mit den Finanzbehörden des Bundes (Zollverwaltung) und der Länder, IV A 4 – S 0275/13/10003 – 2013/0654840; Stand: Juli 2013.
Madauß, § 116 AO – eine praxisuntaugliche Vorschrift?, NZWiSt 2013 S. 100.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Die in der Norm statuierte Verpflichtung von Gerichten und diversen Behörden zur Weitergabe dienstlich erfahrener Tatsachen an das Bundeszentralamt für Steuern dient dem Zweck, unentdeckte und unbekannte Steuerfälle zu erfassen. Obgleich die Norm im Kontext der Amtshilfevorschriften eingeordnet ist, handelt es sich bei einer Weitergabe von Informationen auf der Basis der Norm gerade nicht um Amtshilfe, denn damit wurde per se eine Verpflichtung zur Aktivität, zu einer Anzeige normiert, ohne dass es eines Ersuchens einer Behörde oder eines Gerichts bedürfte.
2Bei der Norm handelt es sich um eine von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zulässige und gesetzlich verankerte Durchbrechung des Steuergeheimnisses. Während der erste Absatz den Kreis der Verpflichteten, sowie den Empfänger der Informationen konkretisiert, erfo...