Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 369 Steuerstraftaten
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung
1Der § 369 Abs. 1 AO definiert die Steuerstraftaten. Diese Definition bestimmt die Zuständigkeit der Finanzbehörden i. S. d. § 386 AO und regelt deren eigenständige Ermittlungskompetenz. Die Definition der Steuerstraftat soll der Vereinfachung der Gesetzestechnik dienen. Dabei wird der Terminus Steuerstraftat sowohl im materiellen als auch im Zusammenhang mit dem Steuerstrafverfahren verwendet und soll eine Wiederholung in den Vorschriften der AO und in anderen Gesetzen verhindern.
2Der § 369 Abs. 1 AO bestimmt die Reichweite des in § 369 Abs. 2 AO normierten Ausnahmevorbehalts. Es sind die allgemeinen Strafrechtsnormen anwendbar, allerdings nur soweit, wie in den §§ 369 bis 376 AO nichts anderes geregelt ist (vgl. § 369 Abs. 2 AO).
3 (Einstweilen frei)
II. Geltungsbereich
4Die strafrechtlichen Vorschriften der AO haben, bis auf die abgabenrechtlichen Sondertatbestände, für das Strafrecht (bspw. der Selbstanzeige gem. § 371 AO) nur eine ergänzende Bedeutung. Die Verletzung des Steuergeheimnisses gem. § 30 AO i. V. m. § 355 StGB, die Abgabenüberhebung gem. und die Strafvereitelung gem.