Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 354 Einspruchsverzicht
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Im Gegensatz zur Einspruchsrücknahme (§ 362 AO), welche das laufende Rechtsbehelfsverfahren beendet, schließt der Einspruchsverzicht das Verfahren von Anfang an aus. Demnach ist der Einspruchsverzicht eine negative Sachentscheidungsvoraussetzung und im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen (TBM: „kein Einspruchsverzicht“). Ein trotz Verzicht eingelegter Einspruch ist unzulässig (§ 354 Abs. 1 Satz 3 AO).
2Der Einspruchsverzicht stellt damit eine erhebliche Rechtseinbuße im Instanzenzug dar (Art. 19 Abs. 4 GG).
3Die Steuerfestsetzung erwächst mit wirksamem Einspruchsverzicht in Bestandskraft. Es beschleunigt somit Verfahren, soweit Bestandskraft erforderlich ist.
II. Anwendungsbereich
4Der Einspruchsverzicht kommt nach der wirksamen Bekanntgabe und vor der Bestandskraft eines Verwaltungsakts zur Anwendung. Bei einer Steueranmeldung kann der Einspruchsverzicht bereits mit Abgabe der Steueranmeldung ausgesprochen werden (§ 354 Abs. 1 AO).
5Ein Einspruchsverzicht kommt nur aus eigenem Interesse ...