Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 376 Verfolgungsverjährung
Jäger, Zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung und zum persönlichen Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige im Steuerstrafrecht, wistra 2000 S. 227; Haas/Wilke, Steuerhinterziehung und Rechtsstaat – Zur Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist durch das Jahressteuergesetz 2009, NStZ 2010 S. 297; Rolletschke, Die Strafverfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht, ZWH 2014 S. 129; Wulf, Praxiswissen zur Strafverfolgungsverjährung, PStR 2010 S. 13.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung
1Bis zum beschränkte sich die Bedeutung des § 376 AO darauf, dass die Möglichkeit zur Unterbrechung der Verjährung durch die Bekanntgabe des Steuerbußgeldverfahrens erweitert wurde. Bezüglich der weiteren Unterbrechungsmöglichkeiten gilt gem. § 369 Abs. 2 AO der Katalog für die Verjährungsunterbrechungen des § 78c StGB.
2Seit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am regelte der § 376 Abs. 1 AO, dass in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO gennannten Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung die Verjährung zehn Jahre beträgt. Die Regelung zur Unterbrechung der strafrechtlichen Verjährung wurde weiterhin im § 376 Abs. 2 AO geregelt. Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz v. wurde § 376 Abs. 1 AO noch einmal angepasst ...