Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 65 Zweckbetrieb
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Mit dem § 65 AO wird der Zweckbetriebsbegriff gesetzlich kodifiziert. Die enumerativ aufgelisteten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Inhaltlich bestimmt § 65 AO eine Ausprägung des wirtschaftlichen Betriebs i. S. d. § 14 AO im Gemeinnützigkeitsrecht. Die für wirtschaftliche Betriebe bestehende Steuerpflicht soll zur Verwirklichung von Gemeinwohlzwecken ausnahmsweise entfallen. Die Förderung von steuerbegünstigten Zwecken i. S. d. §§ 51 ff. AO wird dadurch für wirtschaftliche Betriebe gleichermaßen gewährleistet.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Wesentliches Merkmal ist die subsidiäre Stellung gegenüber den vorrangigen Regelungen (leges speciales) der §§ 66 bis 68 AO, deren Kataloge Zweckbetriebe nach Branchengruppen eigenständig bestimmt. Insofern ist auf § 65 AO nur nachrangig zurückzugreifen.
3–4 (Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Einordnung
5Der Zweckbetrieb ist als Ausnahme vom Grundsatz des steuerpflichtigen Geschäftsbetriebes i. S. d. §§ 14, 64 AO zu verstehen. Die aus § 65 AO resultierende Steuervergünstigung soll bestimmten wirtschaftlichen G...