Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 5 Ermessen
A. Allgemeine Erläuterungen
1Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus Art. 20 Abs. 3 GG bindet das Verwaltungshandeln an Recht und Gesetz. Das gilt auch für das Steuerrecht, wo Behörden im Rahmen der gesetzesvollziehenden Verwaltung tätig werden. Praxisrelevant ist dieser Grundsatz insbesondere für das steuerliche Verfahrensrecht, Billigkeitsmaßnahmen sowie die Haftung.
2 Die Steuerbehörden unterliegen einer strikten gesetzlichen Bindung, wenn das Gesetz sowohl den Tatbestand als auch die Rechtsfolge verbindlich festlegt. Dies ist beispielsweise im Rahmen der Steuerfestsetzung bei § 85 Satz 1 und § 155 Abs. 1 Satz 1 AO der Fall. In zahlreichen gesetzlichen Regelungen bestimmt aber der Gesetzgeber, dass für die Steuerverwaltung Maßnahmen im Rahmen ihres Ermessens möglich sind. Es besteht dann ein Spielraum zwischen verschiedenen möglichen Rechtsfolgeentscheidungen (sog. Rechtsfolgeermessen). Die Einräumung von Ermessen ist erforderlich, da ansonsten die Gesetze zu bloßen Einzelfallregelungen verkommen würden und eine Überfrachtung des geschriebenen Rechts zu erwarten wäre. Ermessensentscheidungen gewährleisten eine Flexibilität und Elastizität b...