Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
AEAO zu § 224; IV A 3 – S 0160/11/10001, BStBl 2015 I S. 83.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1§ 224 AO regelt den Leistungsort für Zahlungen, die an die Finanzbehörden zu entrichten sind (§ 224 Abs. 1 AO), bestimmt die Voraussetzungen und den Zeitpunkt einer wirksamen Zahlung an die Finanzbehörden (§ 224 Abs. 2 und 4 AO), sowie die Modalitäten für Zahlungen der Finanzbehörden an den Steuerpflichtigen oder andere Personen (§ 224 Abs. 3 AO).
II. Geltungsbereich
2Die Vorschrift regelt sämtliche Zahlungen, die einem Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 37 Abs. 1 und 2 AO folgen, unabhängig davon, ob die Finanzbehörde sie erhält oder entrichtet. Geldstrafen oder Geldbußen anlässlich eines Steuerstrafverfahrens oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahrens stellen keine Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dar, weshalb § 224 AO für diese Geldleistungen nicht anwendbar ist. Art. 108 ff. des Unions-Zollkodex (UZK) regelt die Modalitäten für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.
3§ 224 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AO enthalten lediglich Bestimmungen für die Zahlungsvorgänge selber, nicht hingegen zum Zahlungsverpflichteten, da Leistungen aus dem Steuerschuldv...