Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 98 Einnahme des Augenscheins
Binnewies/Bertrand, Zur Verwertbarkeit der Ergebnisse eines Testkaufs der Finanzbehörde, AO-StB 2016 S. 165; Sterzinger, Fotografieren im Rahmen einer Außenprüfung bzw. USt-Nachschau, DStR 2012 S. 887; Beyer, Fotografieren im Rahmen einer USt-Nachschau, AO-StB 2012 S. 238; Beimler, Testeinkäufe bei Betriebsprüfungen, StBp. 2006 S. 210; Wenzig, Der Augenschein, StBp 1991 S. 149; Apitz, Zur Auswirkung der Ausstattung eines Arbeitszimmers auf dessen steuerliche Anerkennung, DStR 1991 S. 1301; Reiserer, Zwei Jahre Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Chancen aber auch Risiken, für alle Arbeitgeber, DStR 2021 S. 1053.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 Die Einnahme des – weit zu verstehenden – Augenscheins, d. h. der Wahrnehmung durch Sinnesorgane besteht in der unmittelbaren Wahrnehmung eines zuständigen Amtsträgers zum Zustand oder der Beschaffenheit von Sachen, Vorgängen, Personen insbes. bei der Bewertung von Grundstücken, Gebäuden, der Abgrenzung von Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen, der Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand, der Beurteilung eines Arbeitszimmers zur Anwendung.