Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 8 Wohnsitz
AEAO vor §§ 8, 9; AEAO zu § 8.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Die Regelung in § 8 AO definiert den steuerrechtlichen Wohnsitzbegriff. Die Legaldefinition ist heranzuziehen, wenn die einzelnen Steuergesetze diesen Begriff nicht selbst definieren. Der Wohnsitz ist steuerrechtlicher Anknüpfungspunkt für eine Vielzahl von Fällen, u. a.:
Beschränkte und unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, §§ 1 ff., 49 EStG
Ausländische Einkünfte, § 34d EStG
Örtliche Zuständigkeit des Finanzamts bei natürlichen Personen, § 19 AO
Örtliche Zuständigkeit zur Anordnung der Ersatzzwangshaft, § 334 AO
Örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde in Steuerstrafverfahren, § 388 AO
Wohnsitzwechsel ins Ausland, § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG
Persönliche Schenkungs- und Erbschaftsteuerpflicht, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG
Begründung der Kirchensteuer (Kirchensteuergesetze der Länder)
2 Knüpft das Umsatzsteuerrecht an den Begriff des Wohnsitzes an (§§ 1 Abs. 2, 3a Abs. 4 und 5, 3g Abs. 2, 6 Abs. 2 Nr. 1, 6 Abs. 3a Nr. 1, 13b Abs. 7, 14b Abs. 3, 22a Abs. 1 UStG) ist nicht auf § 8 AO abzustellen. Nach Art. 12 MwSt-DVO ist der im Melderegister eingetragene bzw. bei der Steuerbehörde angegebene Wohnsitz maßgebend.
3 Wohnsitz i. S. v. § 8 AO ist der Ort, an dem sich die Wohnung geog...