Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
Verbrauchsteuer-BinnenmarktG v. , BGBl 1992 I S. 2150.
Beermann, Das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz – Bundesgesetzliche Neuregelung der Verbrauchsteuern und Neugestaltung des bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuerrechts, DStZ 1993 S. 258; ders., Entstehung einer Verbrauchsteuer nach den Verbrauchsteuergesetzen, DStZ 1998 S. 306; Jatzke, Das neue Verbrauchsteuerrecht im EG-Binnenmarkt, BB 1993 S. 41; ders., Die bedingte Steuer ist tot! - Es lebe die bedingte Steuer?, ZfZ 1997 S. 326; Schröer-Schallenberg, Steueraussetzung im Branntweinmonopol- und Branntweinsteuerrecht unter besonderer Berücksichtigung des ablieferungsfähigen Abfindungsbranntweins, ZfZ 1995 S. 162.
1§ 50 AO gilt nur für bedingte Verbrauchsteuerschulden nach den Verbrauchsteuergesetzen (Biersteuer, Energiesteuer, Kaffeesteuer, Schaumweinsteuer, Alkoholsteuer, Alkopopsteuer ). Das Rechtsinstitut diente dazu die Zahlung der Verbrauchsteuern, welche auf die Endverbraucher abgewälzt werden sollen, hinausgeschoben werden, bis die betreffenden Waren den diesen Verbrauchern zugänglichen Markt erreichen. Auf diese Weise belasteten die Verbrauchsteuern nicht Hersteller, Weiterverarbeiter, Importeure ...