Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 100 Vorlage von Wertsachen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 § 100 hat in der Praxis nur eine geringe Bedeutung.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2§ 100 AO ist eine Ausführungsbestimmung des § 92 Nr. 4 AO und stellt einen Spezialfall der Augenscheinnahme dar. Soweit die Vorlage nach § 100 AO das Betreten von Grundstücken und Räumen erfordert, ist ergänzend § 99 AO anzuwenden.
B. Systematische Kommentierung
I. Wertsachen
3Wertsachen sind Geld, Wertpapiere (Rekta-, Order- und Inhaberpapiere) und Kostbarkeiten wie Schmuckstücke, Edelsteine, Gegenstände aus Edelmetall, alte Münzen, Medaillen, Kunstgegenstände, Briefmarken, seltene Bücher.
II. Konkretisierung
4Nur die Vorlage bereits bekannter Wertsachen darf für die Besteuerung des maßgeblichen Sachverhaltes gefordert werden. Das Vorlageverlangen von dem persönlichen Gebrauch dienenden Kostbarkeiten ist wegen des Eingriffs in die Privatsphäre umstritten.
III. Hinzuziehung von Sachverständigen
5Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 98 Abs. 2 AO kann ein Sachverständiger zur Begutachtung der Wertsachen zugezogen werden.
IV. Vorlageverpflichtete
6Vorlagepflichtig sind die Beteiligten i. S. des § 78 AO und andere Personen...