Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
AEAO zu § 63; – 2 – St 53, NWB UAAAE-57226.
Adrian/Dr. Engelsing, Verlust der Gemeinnützigkeit bei Insolvenz oder Liquidation?, .
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Nach § 63 AO muss die tatsächliche Geschäftsführung den in der Satzung vorgeschriebenen, steuerbegünstigten Zweck tatsächlich und unmittelbar verfolgen. Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung müssen somit übereinstimmen. Die Vorschrift regelt somit die materielle Satzungsmäßigkeit.
II. Geltungsbereich
2 (Einstweilen frei)
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3§ 63 AO knüpft mit dieser Regelung an § 59 AO an. Nach § 59 AO ist die Einhaltung der formellen Satzungsmäßigkeit Voraussetzung für die Gewährung der Steuervergünstigung. Aus der Satzung muss zweifelsfrei hervorgehen, dass der Zweck der Körperschaft den Vorgaben der §§ 52 bis 55 AO entspricht. Die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen steuerbegünstigten Zweck tatsächlich einhalten sowie ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) verfolgen.
B. Systematische Kommentierung
I. Tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 Abs. 1 AO)
1. Grundsätze
4 Zur tatsächlichen Ge...