Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 53 Mildtätige Zwecke
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Die Regelung des § 53 AO erläutert die Verfolgung mildtätiger Zwecke und stellt damit einen der drei steuerbegünstigten Zwecke des § 51 Abs. 1 Satz 1 AO dar. Die mildtätigen Zwecke stehen dabei selbständig und gleichberechtigt neben gemeinnützigen (§ 52 AO) und kirchlichen (§ 54 AO) Zwecken. Unter materiell-rechtlicher Betrachtung ist die Mildtätigkeit gleichwohl ein Sonderfall der Gemeinnützigkeit Die Begünstigung des § 53 AO beruht auf der finanziellen Entlastung des Sozialstaates durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch private Körperschaften, zu deren Erfüllung ihn u. a. das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet. Im Gegensatz zu § 52 AO bedarf es bei der Verfolgung mildtätiger Zwecke keiner Förderung der Allgemeinheit, ausreichend ist die Unterstützung der in § 53 AO alternativ genannten hilfsbedürftigen Personengruppen. Demzufolge kann der Kreis der Bedürftigen klein sein. Nichtsdestotrotz gibt es Überschneidungen zwischen mildtätigen und einzelnen Förderzwecken in § 52 Abs. 2 AO, so z. B. Nr. 4 und 9.
2Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht erforderlich, da mildtätige Maßnahmen stets dem Geme...