Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 56 Ausschließlichkeit
Kirchhain, Ist die ertragsfinanzierte Versorgung der Stifterfamilie durch eine gemeinnützige Stiftung über die Ein-Drittel-Grenze des § 58 Nr. 5 AO hinaus unschädlich?, ZEV 2006 S. 534; Schauhoff, Zur Erbschaftsteuerfreiheit von Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen, ZEV 1995 S. 439; Hüttemann, Der neue Anwendungserlass zum Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke”, DB 2012 S. 250;
A. Allgemeine Erläuterungen
1Die Grundlage gemeinnützigen Handelns wird steuerlich durch die Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit gebildet. Ausschließlichkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Körperschaft einzig ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. § 56 AO beschreibt zusammen mit der Selbstlosigkeit gemäß § 55 AO und der Unmittelbarkeit nach § 57 AO die Grundprinzipien des Gemeinnützigkeitsrechts.
B. Systematische Kommentierung
I. Ausschließlichkeit
2Die Ausschließlichkeit gilt lediglich für die verfolgten Zwecke, nicht für die dafür einzusetzenden Mittel. Demgemäß entfällt die steuerliche Begünstigung aufgrund fehlender Ausschließlichkeit, sobald die Körperschaft nicht gemeinnützige Ziele verfolgt und keine Ausnahmen vom Gesetz vorgesehen sind. Hiervo...