Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 54 Kirchliche Zwecke
A. Allgemeine Erläuterungen
1§ 54 Abs. 1 AO stellt die Legaldefinition der kirchlichen Zwecke auf. Die Förderung muss dabei nach dem ausdrücklichen Wortlaut „selbstlos” erfolgen. Da die kirchliche Zweckverfolgung ursprünglich nicht als uneingeschränkt gemeinnützig angesehen werden konnte, wurde diese als eigenständiger förderungsfähiger Zweck neben der Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke ergänzt. Die Förderung kirchlicher Zwecke ist als eigenständiger Terminus in § 51 Abs. 1 Satz 1 AO benannt, so dass eine positive Auswirkung auf die Allgemeinheit nicht erforderlich ist und somit nicht gleichzeitig erfüllt sein muss. Mildtätige und gemeinnützige Zwecke können kumulativ neben den kirchlichen Zwecken verwirklicht werden.
In § 54 Abs. 2 AO werden nicht abschließend zahlreiche anerkannte kirchliche Förderungsmaßnahmen aufgezählt, die typischerweise der Verfolgung kirchlicher Zwecke dienen.
B. Systematische Kommentierung
2Die kirchlichen Zwecke sind von der Förderung der Religion nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO abzugrenzen. Erstere gilt lediglich für Maßnahmen, die an eine Körperschaft gegeben werden, die den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Andere Organisationsformen der Religionsgemeins...