Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 18 Gesonderte Feststellungen
Carlé, Die örtliche Zuständigkeit bei gesonderten Feststellungen, AO-StB 2010 S. 211; Füllbier/Beckert, Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden, NWB 2011 S. 2396.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 § 18 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die gesonderten Feststellungen nach § 180 AO und erstreckt sich auf alle damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen (z. B. Außenprüfung, verbindliche Auskunft). Die Zuständigkeitsvorschrift dient einem zweckmäßigen und ökonomischen Verfahren: Dem betriebsnäheren Finanzamt vor Ort gelingt es am einfachsten, die feststellungsrelevanten Tatsachen zu erfassen.
2Nicht anwendbar ist § 18 AO, wenn von der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 3 AO abgesehen wird. Für gesonderte Feststellungen nach anderen Vorschriften wird die örtliche Zuständigkeit spezialgesetzlich geregelt (z. B. § 152 BewG, § 10d Abs. 4 Satz 3 EStG).
3 (Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AO)
4 § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO erfasst die Einheitsbewertung des Grundbesitzes (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 19 BewG) sowie die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 f. EStG), wenn an diesen mehrere Personen beteiligt sind (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) oder das Lagefinanzamt vom Wohnsitzfinanzamt abwe...