Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 16 Sachliche Zuständigkeit
Füllbier/Beckert, Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden, NWB 2011 S. 2396.
A. Allgemeine Erläuterungen
1§ 16 AO regelt die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden im Anwendungsbereich der AO als Konkretisierung des Art. 108 GG. Die Vorschrift verweist im Grundsatz auf das Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG), hebt aber zugleich vorrangige Sonderregelungen hervor. Damit zeigt sich § 16 AO als Verweisungsnorm, die den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit (§§ 17 ff. AO) vorangestellt ist.
2 (Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Sachliche Zuständigkeit und andere Formen der Zuständigkeit
3 Die sachliche Zuständigkeit weist einer Behörde einen bestimmten Kompetenzbereich zu. Im Unterschied zur örtlichen Zuständigkeit knüpft sie dabei nicht an geographische Kriterien, sondern an den Gegenstand bzw. die Art der Tätigkeit an. Nur innerhalb des festgelegten Aufgabenrahmens darf die Behörde tätig werden. Die Eröffnung der sachlichen Zuständigkeit ist gegenüber der örtlichen Zuständigkeit vorrangig.
4 Als besondere Unterfälle sachlicher Zuständigkeit sind die Verbandskompetenz einerseits und ...