Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
AEAO zu § 103 AO; , NWB GAAAE-19288; , NWB EAAAC-48495; AnwZ (B) 71/05, NWB ZAAAB-96226.
Bilsdorfer, Auskunftsverweigerungsrechte im Besteuerungsverfahren, NWB 1990 S. 5483.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1§ 103 AO regelt das Auskunftsverweigerungsrecht von Personen, welche keine Beteiligten im Besteuerungsverfahren darstellen und auch nicht für Beteiligte auskunftspflichtig sind. Dabei kommt es anders als in § 101 AO nicht auf die Angehörigeneigenschaft nach § 15 AO oder der Angehörigkeit bestimmter Berufsgruppen nach § 102 AO an, sondern einzig und allein darauf, dass sich diese Personengruppen oder deren Angehörigen bei Erteilung der Auskunft selbst der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit schuldig machen.
2Damit soll wiederum der Grundgedanke geschützt werden, dass Auskünfte derartiger Gruppen generell nicht erzwungen werden dürfen.
II. Geltungsbereich
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
3§ 103 AO gilt seit Einführung der AO im Jahr 1977 und aktuell fort.
2. Persönlicher Anwendungsbereich
4Berechtigt, die Auskunft zu verweigern, sin...