Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Überblick
1 § 20 AO regelt das örtlich zuständige Finanzamt für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und dem Vermögen. Die Zuständigkeit für natürliche Personen ist hingegen in § 19 AO geregelt. Da in Deutschland seit 1997 keine Vermögensteuer mehr erhoben wird, erstreckt sich der Regelungsbereich von § 20 AO ausschließlich auf die Körperschaftsteuer. Die Absätze der Norm sind in vorgegebener Reihenfolge zu prüfen. Sofern das örtlich zuständige Finanzamt nicht anhand von § 20 AO bestimmt werden kann, bestimmt es sich nach § 24 AO und § 25 AO.
II. Vorrangige Sonderregelungen
2 Für die örtliche Zuständigkeit bei Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen, für die Umsatzsteuer und für die Realsteuern enthalten die §§ 20a, 21 und 22 AO vorrangige, abschließende Sonderregelungen, die die Anwendung von § 20 AO ausschließen. Die Zuständigkeit für den Erlass von Haftungsbescheiden richtet sich regelmäßig nach § 24 AO
III. Persönlicher, sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich
3 § 20 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von unbeschränkt (§ 1 KStG) und beschränkt (§ 2 KStG) steuerpflichtigen Körperschaftsteuersubjekten. Dazu zähl...