Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
AEAO zu § 61; S-0174 A – 33 – St 53; IV C 4 – S 0180//07/0001 :001, BStBl 2010 I S. 630.
Beyme, Wortlautänderung im Vereinszweck, NWB 2019 S. 2984, NWB EAAAH-31307; Adrian/Engelsing, Verlust der Gemeinnützigkeit bei Insolvenz oder Liquidation?, NWB 2019 S. 2709, NWB GAAAH-29161; Becker, Der Wegfall des gemeinnützigkeitsrechtlichen Status – Eine Bestandsaufnahme und Hilfestellung für die Praxis, DStR 2010 S. 953.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Zweck der Vorschrift ist es, Missbräuche im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) zu verhindern. Sie schreibt somit die formelle Vermögensbindung vor, wodurch die materielle Vermögensbindung des bei der jeweiligen juristischen Person vorhandenen Vermögens gewährleistet werden soll. Nach § 61 AO werden Vorgaben für die Ausgestaltung der Satzung vorgegeben, damit in diese den Grundsätze der formellen Vermögensbindung entspricht. Dazu muss die Satzung den Zweck für den das Vermögen der Körperschaft aufgewendet werden soll, wenn diese aufgelöst wird oder ihren satzungsmäßigen Zweck verliert, auf Basis der Satzung prüf...