Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
Völker-Lehmkuhl, Nachhaltigkeit und Gemeinnützigkeit: Symbiose oder Widerspruch?, WP Praxis 9/2017 S. 216, NWB XAAAG-53856; Fiand, Satzungsbestimmungen im Gemeinnützigkeitsrecht, , NWB BAAAG-85031.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 Nach § 59 AO wird die Steuervergünstigung (z. B. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) nur gewährt, wenn die formelle und materielle Satzungsmäßigkeit gewahrt sind. Die formelle Satzungsmäßigkeit wird eingehalten, wenn der nach der Satzung verfolgte den Anforderungen gem. §§ 52 bis 55 AO entspricht und dieser ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) verfolgt wird. Die materielle Satzungsmäßigkeit ist gewahrt, wenn die tatsächliche Handlungen der Geschäftsführung auch den Bestimmungen der Satzungen entsprechend.
Hierduch werden Gemeinnützigkeitsaspiranten angehalten, sich schon bei der Schaffung der Satzung bewusst zu machen, welche materiellen und formellen Voraussetzungen zur Zielerreichung zu erfüllen sind.
2Durch diese formellen Voraussetzungen wird dem Finanzamt die Prüfung erleichtert, ob die Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Eine inhaltliche Prüfung bzw. eine...