Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 22 Realsteuern
A. Allgemeine Erläuterungen
1 § 22 AO regelt abschließend die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes für die Realsteuern. Zu den Realsteuern zählen nach § 3 Abs. 2 AO die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Eine eigene Zuständigkeitsnorm für diese beiden Steuerarten ist sachgerecht, da sich die Tätigkeit des Finanzamtes dort regelmäßig auf die Festsetzung des Steuermessbetrages und dessen Zerlegung konzentriert. Die Landesfinanzbehörden können die Verwaltung der Gemeindesteuern nach Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG an die Gemeinden (Gemeindeverbände) übertragen. Dies ist in den meisten Ländern geschehen. Gleichwohl regelt § 22 AO nicht die örtliche Zuständigkeit der Gemeinden, da § 22 AO nicht in § 1 Abs. 2 AO aufgeführt ist. Ändert sich das zuständige Finanzamt während des finanzgerichtlichen Verfahrens, führt dies nicht zu einem Beteiligtenwechsel.
2 (Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge (§ 22 Abs. 1 AO)
3 § 22 Abs. 1 AO regelt, welches Finanzamt für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge bei der Grundsteuer und der Gewerbesteuer örtlich zuständig ist. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 AO ist dies bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO und bei der Gewerbesteuer das B...