Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
Becker, Gewerbesteuerliche Behandlung von Offshore-Windkraftanlagen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) unter Berücksichtigung des StÄndAnpG-Kroatien, BB 2014 S. 2270.
A. Allgemeine Erläuterungen
1§ 22a AO wurde erst durch Art. 16 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. eingeführt. Ziel ist die Beseitigung von Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der örtlichen Zuständig der Landesfinanzbehörden außerhalb der 12-Seemeilen-Zone.
2§ 22a AO betrifft ausschließlich die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, da nur diese Länder einen Zugang zur Nord- bzw. zur Ostsee haben. Allerdings gilt die Regelung nicht für die Insel Helgoland, für die das Land Schleswig-Holstein zuständig ist. Bedeutung hat die Norm insbesondere für Bohrinseln, Offshore-Windparks und Forschungstätigkeiten auf See.
3 (Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
4Der Meeresbereich außerhalb der 12-Seemeilen-Zone gehört nicht zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und liegt damit auch in keinen Finanzamtsbezirk. Gleichwohl...