Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 21 Umsatzsteuer
A. Allgemeine Erläuterungen
1 § 21 AO regelt das zuständige Finanzamt für die Umsatzbesteuerung. Sinn und Zweck von § 21 AO ist, dass für jedes Unternehmen ein einziges Finanzamt zuständig ist. Die Norm umfasst das gesamte hoheitliche Tätigwerden bei der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer, also z. B. auch die Außenprüfung. Ändert sich das zuständige Finanzamt während des finanzgerichtlichen Verfahrens, führt dies nicht zu einem Beteiligtenwechsel.
2Gemäß § 21 Abs. 1 AO ist die Einfuhrumsatzsteuer von der Regelung ausgenommen. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG ist die Einfuhrumsatzsteuer eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. Die örtliche Zuständigkeit für die Einfuhrumsatzsteuer richtet sich daher nach § 23 AO (siehe hierzu § 23 AO Rz. 4).§ 21 AO kommt ferner nur dann zur Anwendung, wenn in anderen Vorschriften nichts anderes geregelt ist (siehe § 17 AO). Sondervorschriften zur örtlichen Zuständigkeit sind vor allem im UStG zu finden. Nach § 16 Abs. 5 Satz 3 UStG handelt beispielsweise bei der Beförderungseinzelbesteuerung für das Finanzamt die zuständige Zolldienststelle, in dessen Bezirk sie liegt. Siehe zudem insbesondere die §§ 22a bis 22e UStG und § 5 FVG. Die örtliche Zuständigkeit für ausländische Unternehmen, die Ba...