Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
Lieber, Die neue Steuerabzugspflicht für Leistungen am Bau, DStR 2001 S. 1470.
A. Allgemeine Erläuterungen
1Bei § 20a AO handelt es sich um eine abschließende Spezialvorschrift zur Regelung des zuständigen Finanzamts in Zusammenhang mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG mit Auslandsbezug. Die Anwendbarkeit von § 20a AO schießt die Anwendbarkeit der §§ 19 und 20 AO aus. Durch § 20a EStG werden effiziente Zentralzuständigkeiten geschaffen. Die örtliche Zuständigkeit nach § 20a AO erstreckt sich auf das gesamte Besteuerungsverfahren, also z.B. auch auf die Außenprüfung oder den Erlass eines Abrechnungsbescheids. Ändert sich das zuständige Finanzamt während des finanzgerichtlichen Verfahrens, führt dies nicht zu einem Beteiligtenwechsel. . Die Norm wurde eingeführt, um Dumpinglöhne und illegale Beschäftigung durch die Zentralzuständigkeiten zu erschweren.
2 (Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Bauleistungen (§ 20a Abs. 1 Satz 1AO)
3 § 20a Abs. 1 Satz 1 AO regelt die Zuständigkeit für die Besteuerung ausländischer Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG erbringen. Bauleistungen sind nach § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, ...