Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 188 Zerlegungsbescheid
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1§ 188 AO ist eine spezielle Verfahrensnorm für den Zerlegungsbescheid. Dieser schließt das Zerlegungsverfahren ab und ist den Beteiligten (§ 186 AO) bekanntzugebenden. § 188 Abs. 2 AO regelt den notwendigen Inhalt des Zerlegungsbescheids (s. →Rz. 6). Die im Zerlegungsbescheid getroffene Entscheidung muss allen Beteiligten inhaltsgleich, aber nicht zeitgleich bekanntgegeben werden.
II. Geltungsbereich
2§ 188 AO gilt in allen gesetzlich vorgesehenen Zerlegungsverfahren bei der Gewerbesteuer (§§ 28 bis 34 GewStG) und bei der Grundsteuer (§§ 22 bis 24 GrStG).
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3§ 188 AO tritt für das Zerlegungsverfahren als speziellere Vorschrift neben die allgemeine Vorschrift zur Festsetzung von Steuern nach § 155 AO. Es bedarf – wie bei § 155 AO – nach § 188 Abs. 1 AO eines schriftlichen oder elektronischen Bescheides über die Zerlegung. Die Möglichkeit eines elektronischen Zerlegungsbescheids wurde durch JStG 2022 eingeführt.§ 188 AO regelt zudem Besonderheiten der Bekanntgabe (s. →Rz. 4). Sofern nicht in einem Zerlegungsbescheid nach § 185 AO oder einem Zuteilungsbescheid nach § 190 AO über die materiell-rechtliche Berechtigung der hebeberechtigten ...