Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden
A. Allgemeine Erläuterungen
1Dem Grunde nach sind die Verwaltungsverfahren vor den Behörden der Finanz- und Bundeszollverwaltung kostenfrei. Der § 178 AO liefert unterdessen die Rechtsgrundlage zur Erhebung von Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden sowie zum Erlass von konkretisierenden Rechtsverordnungen. Dies gilt jedoch nur soweit, wie die betroffenen Amtshandlungen einen Gegenstand der AO betreffen. Die Erhebung von Gebühren wegen Amtshandlungen der Zollbehörden betreffend andere Gegenstände als solche der AO, kann nicht unmittelbar auf § 178 AO gestützt werden. Allerdings existieren diverse Verweise auf die Norm, beispielsweise in § 28 Abs. 2 AWG, mit der Folge einer entsprechenden Anwendung.
2Da Gebühren, als Unterkategorie der „Kosten“, eine Gegenleistung für erbrachte Amtshandlungen darstellen, sind bei Bemessung und Erhebung das Kostendeckungsprinzip auf der einen Seite neben dem (im Verwaltungsverfahren stets zu beachtenden) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Äquivalenzprinzip auf der anderen Seite zu beachten. Die Höhe der Gebühren muss daher im Verhältnis zum verursachten Aufwand angemessen sein.