
Auflage 1
Onlinebuch AO-Kommentar – Die wichtigsten Vorschriften
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§ 184 AO Festsetzung von Steuermessbeträgen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1§ 184 AO regelt das Verfahren hinsichtlich der Festsetzung von Steuermessbeträgen als Grundlage für die Ermittlung bestimmter Steuerbeträge. Den Abschluss dieses Verfahrens bildet der Steuermessbescheid, der die Grundlagen für die Besteuerung selbständig feststellt. Die Besteuerungsgrundlagen sind somit – abweichend von dem Grundsatz des § 157 Abs. 2 AO – selbständig anfechtbar.
2Auch wenn die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern regelmäßig von den Ländern auf die Gemeinden übertragen wurde, so bleiben die Landesbehörden (Finanzämter) gleichwohl zuständig für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Einheitswert bzw. Gewerbeertrag) sowie für die Festsetzung der Steuermessbeträge. Daraus resultiert ein zweigestuftes Verfahren, in dem die Finanzämter zunächst die Besteuerungsgrundlagen feststellen und die Steuermessbescheide erlassen, während die Steuerämter der Gemeinden darauf basierend die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern verantworten.
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Übersicht des
Verfahrens | |
Grundsteuer | Gewerbesteuer |
1. Erlass eines
Einheitswertbescheides mit Bindungswirkung | – |
2. Erlass des
Gr... |