Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 82 Ausgeschlossene Personen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 § 82 AO gewährleistet die Unparteilichkeit der Verwaltung, die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Grundsatz einer fairen Verfahrensgestaltung) abgeleitet wird. Interessenkonflikte im Verwaltungsverfahren sollen vermieden und die Objektivität von Entscheidungen der Finanzbehörde sichergestellt werden.
II. Geltungsbereich
2Die Vorschrift ist in allen Arten des steuerlichen Verwaltungsverfahrens anzuwenden (z. B. Festsetzungs-, Erhebungs-, Vollstreckungs-, Rechtsbehelfs-, Außenprüfungsverfahren). Umfasst werden auch Vorbereitungshandlungen. § 82 AO ist weder im Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren (vgl. § 385 Abs. 1 AO) noch im Gewerbesteuer- und Grundsteuerfestsetzungsverfahren (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 AO) anwendbar.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3§ 83 AO (Besorgnis der Befangenheit) und § 84 AO (Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses) ergänzen § 82 AO. Bei § 83 AO ist die Mitwirkung des Amtsträgers allerdings von der Entscheidung des Leiters der Behörde abhängig, und tritt nicht – wie bei § 82 AO – kraft Gesetzes ein...