Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
A. Allgemeine Erläuterungen
1Die AO als allgemeingültige Verfahrensordnung für das Steuerrecht verzichtet auf eine Definition der Begriffe „Steuerschuldner“, „Steuergläubiger“ und „Steuerentrichtungsverpflichteter“, sondern verweist hierzu auf die Einzelsteuergesetze. § 43 AO hat demnach nur deklaratorische Bedeutung.
B. Systematische Kommentierung
I. Steuerschuldner, Gläubiger einer Steuervergünstigung
2 Steuerschuldner ist derjenige Steuerpflichtige, der den Tatbestand selbst oder durch Dritte verwirklicht, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO), der verpflichtet ist, die Steuer (§ 3 AO) für eigene Rechnung selbst zu entrichten, oder für dessen Rechnung ein anderer Beteiligter des Steuerverhältnisses zu leisten hat (z. B. hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer abzuführen). Im Einzelfall wird der Steuerschuldner durch die Einzelsteuergesetze bestimmt.
Beschränkungen in der Verwaltungs- und Verfügungsmacht, die z. B. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Anordnung der Nachlassverwaltung eintreten, lassen die Stellung als Steuerschuldner unberührt.
3Der Steuerschuldner ist abzugrenzen von dem umfassenderen Begriff des Ste...