Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 28 Zuständigkeitsstreit
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Die Vorschrift sieht ein verwaltungsinternes Verfahren vor, nach dem Zweifel der Zuständigkeit zu klären sind. Die Zuständigkeit selbst kann sich nur aus anderen Vorschriften ergeben. Daher hat § 28 AO für den Steuerpflichtigen direkt keine Bedeutung.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Ist die Zuständigkeit nicht sofort eindeutig zu klären, ist bei Gefahr im Verzug nach § 29 AO jedes FA für unaufschiebbare Maßnahmen örtlich zuständig.
B. Systematische Kommentierung
I. Zweifel an der Zuständigkeit
3Die Vorschrift setzt voraus, dass sich mehrere Finanzbehörden für zuständig oder für unzuständig halten (Kompetenzkonflikt) oder die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist.
II. Verfahren
4Die streitenden oder zweifelnden Behörden haben ihre Fachaufsichtsbehörde anzurufen. Es entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde (§ 28 Abs. 1 Satz 1 AO), bei Steuern, die im Auftrag des Bundes verwaltet werden, das BMF (Art. 108 Abs. 3 Satz 1, 85 Abs. 4 GG). Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, entscheiden die zuständigen Aufsichtsbehörden gemeinsam (§ 28 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 25 Satz 2 AO).
5Nach dem gem. § 28 Abs. 2 AO unberührt bleibenden § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG bestimmt das BZSt bei ...