Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 24 Ersatzzuständigkeit
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 § 24 AO ist eine Auffangvorschrift für den Fall, dass keine sonstige Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit eingreift (§ 17 AO).
Haftungsbescheid (§ 191 AO), kein Überwiegen der Tätigkeit in einer von mehreren Betriebsstätten i. S. d. § 21 Satz 1 AO. Vollstreckung aufgrund Beitreibungsersuchens nach EUBeitrG.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Sind mehrere Finanzbehörden örtlich zuständig, ist § 25 AO anzuwenden. Im Falle eines Zuständigkeitsstreits der Behörden oder bei Zweifeln an der örtlichen Zuständigkeit aus sonstigen Gründen haben diese nach § 28 AO ihre Aufsichtsbehörde anzurufen.
B. Systematische Kommentierung
I. Hervortreten des Anlasses für die Amtshandlung
3Der Anlass für die Amtshandlung tritt dort hervor, wo eine sachlich zuständige Finanzbehörde aufgrund konkreter Anhaltspunkte erkennt, dass ein hoheitliches Tätigwerden in Betracht kommt.
II. Folgen
4Die Zuständigkeit umfasst das gesamte durch die Amtshandlung begründete Verwaltungsverfahren.
III. Rechtsschutz
5Bei Verletzung der örtlichen Zuständigkeit ist § 127 AO zu beachten.