Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
AEAO zu § 364 AO i. d. F. des (IV A 3 – S 0062/20/10004:001).
Loschelder, Die Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen im Einspruchsverfahren, AO-StB 2003 S. 126; Dißars, Akteneinsicht im steuerlichen Verwaltungsverfahren, DStR 2005 S. 137; ders., Das Recht auf Akteneinsicht der Beteiligten im Steuerrecht, NJW 1997 S. 481 sowie Literatur zu Zugmaier/Nöcker/Welker, § 91 AO.
A. Allgemeine Erläuterungen
1§ 364 AO betrifft die Offenlegung der Besteuerungsunterlagen. Bis zum zweiten Datenschutz-Anpassungsgesetz war von Mitteilung der Besteuerungsunterlagen die Rede. Inhaltlich hat sich hierdurch nichts geändert. Die Regelung ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes auf rechtliches Gehör. Dieses ist ein unverzichtbarer Bestandteil eines jeden rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. Vorgängerbestimmung zu Zeiten der Geltung der RAO war § 245 RAO. Ein allgemeines Recht auf Einsicht in die Akten des Finanzamts gibt es im steuerlichen Verwaltungsverfahren im Gegensatz zum finanzgerichtlichen Verfahren nicht (vgl. § 78 FGO). Hieran hat sich auch durch die DSGVO nichts geändert. Ob dies noch zeitgemäß ist, erscheint fraglich.
2–3 (Einstweilen frei)